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   OLG Hamm, 22.08.1994 - 30 REMiet 2/94   

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https://dejure.org/1994,3130
OLG Hamm, 22.08.1994 - 30 REMiet 2/94 (https://dejure.org/1994,3130)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.1994 - 30 REMiet 2/94 (https://dejure.org/1994,3130)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. August 1994 - 30 REMiet 2/94 (https://dejure.org/1994,3130)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beachtung des Begründungserfordernisses des § 564b Abs. 3 BGB bei Ausübung eines Sonderkündigungsrechts nach § 57a Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG); Vorlage zum Rechtsentscheid; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheid; Zulässigkeit; grundsätzliche Bedeutung; Ersteherkündigung; Verwertungskündigung; Zwangsversteigerungserwerb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründungszwang der Sonderkündigung in der Zwangsversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Nach Zwangsversteigerung: Kündigungsgrund

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1496
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.01.2008 - VIII ZR 254/06

    Voraussetzungen der Kündigung von Mietverhältnissen in einer von einer Bank in

    Notleidende Kredite gehörten, so wird geltend gemacht, zu den typischen Risiken des Darlehensgebers, die nicht über die Kündigungsbefugnis auf den Mieter abgewälzt werden könnten (vgl. LG Wiesbaden, WuM 1993, 54; LG Dortmund, WuM 1992, 23; LG Düsseldorf, WuM 1987, 321; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 159; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 573 Rdnr. 48 Fn. 269; siehe dagegen aber OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1496; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Aufl., § 57a Rdnr. 6; Witthinrich, Rpfleger 1987, 98 f.).
  • BayObLG, 06.10.1997 - REMiet 2/96

    Recht des Mieters zur Aufnahme seiner Eltern auch ohne Erlaubnis des Vermieters

    Anderes gilt aber dann, wenn es auch in Zukunft voraussichtlich in Rechtsprechung und Literatur keine unterschiedlichen Auffassungen zu der Frage geben wird (OLG Hamm, WuM 1994, 520, 521 = RES X § 541 ZPO Nr. 22; vgl. auch OLG Oldenburg, ZMR 1997, 416, 417).
  • StGH Hessen, 19.06.2002 - P.St. 1455

    Erfolglose Grundrechtsklage - keine Verletzung des Willkürverbots, der Garantie

    Eine Vorlagepflicht nach § 541 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO a.F. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage besteht, wenn zu erwarten ist, dass diese auch zukünftig wiederholt auftreten wird und wenn es zu ihr unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt oder solche in Zukunft zu erwarten sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.1994 - 30 REMiet 3/93 -, WuM 1994, S. 187; Beschluss vom 22.08.1994 - 30 REMiet 2/94 -, WuM 1994, S. 520; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.02.1995 - 5 UH 1/94 -, WuM 1995, 430; LG Hamburg, Urteil vom 10.03.1994 - 307 S 372/93 -, WuM 1994, S. 279).
  • KG, 15.06.2000 - 16 REMiet 9892/99

    Eintritt des Hauseigentümers in einen durch den Hausverwalter abgeschlossenen

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung und auch nach Ansicht des Senats hat eine Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die gleiche Rechtsfrage, bezogen auf den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt, auch künftig wiederholt auftreten und in der Rechtsliteratur und in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt werden wird (Baumbach/Albers, ZPO , 58. Aufl., § 541 Rdn. 4; Zöller/Gummer, ZPO , 21. Aufl., § 541 Rdn. 40; KG, WuM 1987, 181 ; OLG Frankfurt/M., 1991, 76; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1496 ; BayObLG, FamRZ 1998, 1580).
  • OLG Hamm, 30.08.1999 - 30 REMiet 2/98

    Zulässigkeit einer Rechtsentscheidsvorlage - Mieterhöhung gemäß § 2 MHG bei

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn zu erwarten ist, daß sie auch künftig wiederholt auftritt und unterschiedlich beurteilt wird; eine Rechtsfrage, zu der es in Rechtsprechung und Literatur keine unterschiedlichen Auffassungen gibt und voraussichtlich auch in Zukunft nicht geben wird, hat diese Bedeutung nicht (Senat, NJW-RR 1994, 1496 m.w.N. = WuM 1994, 520 ; Bub/Treier/Fischer, VIII Rdn. 155).
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